AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der KÖRNER Rohr & Umwelt GmbH

1. Geltung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen

Vorbehaltlich individueller Absprachen und Vereinbarungen, die Vorrang vor diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen haben, gelten für das gesamte Vertragsverhältnis zwischen der Körner Rohr & Umwelt GmbH (nachfolgend: Auftragnehmer) und dem Auftraggeber ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden Fassung.

Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers finden ausdrücklich keine Anwendung, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

2. Gewährleistung

2.1  Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Die Abnahme erfolgt durch Erstellung eines schriftlichen Abnahmeprotokolls, das vom Auftraggeber unterzeichnet wird (Anspruch des Auftragnehmers auf förmliche Abnahme). Ein Verzicht des Auftragnehmers, die Wirkungen einer fiktiven Abnahme i.S.d. § 640 Abs. 2 BGB herbeizuführen, ist mit dem vereinbarten Anspruch des Auftragnehmers auf förmliche Abnahme nicht verbunden. Der Anspruch des Auftragnehmers auf förmliche Abnahme besteht unabhängig davon, dass auch durch konkludentes Verhalten des Auftraggebers (konkludente Abnahme) die Wirkungen einer Abnahme im Sinne des § 640 BGB ausgelöst werden können.

Der Auftraggeber benennt dem Auftragnehmer vor Ausführung der Leistungen die für die Unterzeichnung der Auftragsnachweise, die Ermittlung und Prüfung des Aufmaßes einschl. etwaiger Messprotokolle sowie der Überwachung und Abnahme der Leistungen bevollmächtigten Person. Die Bevollmächtigung ist auf Verlangen in Textform nachzuweisen. Die Bevollmächtigten des Auftraggebers stehen dem Auftragnehmer für Auskünfte und Informationen zu den in Ziffer 6 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Sicherheitsvorschriften zur Verfügung.

2.2 Offensichtliche Mängel hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme des Werkes, nicht offensichtliche Mängel nach Feststellung innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist in Textform anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Leistung des Auftragnehmers auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt. Die 2-Wochen-Frist für die Anzeige offensichtlicher Mängel bezieht sich auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige.“

2.3 Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Für Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer gilt die Regelung unter Ziffer 3. dieser AGB. Soweit der Hersteller eine eigene Garantie gibt, so handelt es sich um eine Garantie, die ausschließlich der Hersteller gegenüber dem Auftraggeber erbringt. Die Ansprüche aus einer Herstellergarantie beeinträchtigen nicht die Ansprüche des Auftraggebers aus der gesetzlichen Gewährleistung gegenüber dem Auftragnehmer.

2.4 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren in den Fällen des
§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme, im Übrigen in einem Jahr ab Abnahme. Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z. B. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs. 3 BGB) oder bei vertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen; in diesen Fällen gilt   die gesetzliche Gewährleistungsfrist.

3. Haftung

Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von dem Auftragnehmer, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist. Das gleiche gilt, wenn dem Auftraggeber Ansprüche auf Schadenersatz statt der Leistung zustehen. Der Auftragnehmer haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

4. Eigentumsvorbehalt

Liefert der Auftragnehmer Bau- oder Ersatzteile oder sonstige Sachen, so behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis vor.

Solange das Eigentum noch nicht auf den Auftraggeber übergegangen ist, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferten Sachen gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sind. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Auftragnehmer entstandenen Ausfall.

Die Be- und Verarbeitung und Umbildung der gelieferten Sache durch den Auftraggeber erfolgt stets namens und im Auftrag für den Auftragnehmer. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der umgebildeten Sache fort. Sofern die gelieferte Sache mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der vom Auftragnehmer gelieferten Sache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilmäßig einen Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber tritt der Auftraggeber auch solche Forderung an den Auftragnehmer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltswaren an einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die dem Auftragnehmer zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt.

5. Entsorgung

Zur Entsorgung des bei Ausführung der beauftragten Leistungen in unsere Fahrzeuge aufgenommenen Sauggutes (Abfall) ist der Auftraggeber auf eigene Kosten verpflichtet. Das Sauggut (Abfall) bleibt Eigentum des Auftraggebers. Der Auftraggeber benennt dem Auftragnehmer eine für die Entsorgung gesetzlich zugelassene Entsorgungsstelle. Unterlässt er dies, so ist der Auftragnehmer zur Auswahl der Entsorgungsstelle berechtigt. Der Auftraggeber trägt die tatsächlichen Kosten der Entsorgung auf Nachweis. Verzögert oder verteuert sich die Entsorgung des Sauggutes (Abfall) auf Grund seiner Beschaffenheit, trägt der Auftraggeber die dadurch verursachten Mehrkosten einschl. etwaiger Standzeiten des Auftragnehmers, letztere gemäß dessen jeweils gültiger Preisliste.

6. Sicherheitspflichten

Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über bestehende Sicherheitsvorkehrungen und –vorschriften, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften vor Auftragsdurchführung zu unterrichten.

7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Die durch die Ausführung der vertraglichen Leistungen notwendigen Unterlagen, insbesondere Pläne, Zeichnungen, Berechnungen u. ä. sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber unentgeltlich und rechtzeitig vor der Ausführung zu übergeben. Außerdem verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer in allen Belangen zu unterstützen, die für eine einwandfreie und rasche Abwicklung des Auftrags erforderlich sind, insbesondere durch Information über technische Besonderheiten und Beschaffenheit des zu bearbeitenden Objektes.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Mitarbeiter des Auftragnehmers zu den vereinbarten Arbeitszeiten freien Zugang zum Arbeitsplatz vor Ort haben. Er stellt dem Auftragnehmer auf seine Kosten Strom, Wasser sowie Lagerfläche und Aufenthaltsräume für die Mitarbeiter des Auftragnehmers zur Verfügung. Arbeitsplätze und Aufenthaltsräume müssen den einschlägigen berufsgenossenschaftlichen und gewerberechtlichen Vorschriften entsprechen. Der Auftraggeber hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, z. B. nach Baurecht, Wasserrecht usw. herbeizuführen.

8. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, Dresden.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeschränkt werden.

Stand: April 2022